Satzung
GESAMTVERBAND
DER DEUTSCHEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN
ARBEITGEBERVERBÄNDE E.V.
SATZUNG
Stand: 18. März 2022
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (im folgenden „Gesamtverband" genannt) ist die Vereinigung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Gesamtverband hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Gesamtverband ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Gesamtverbandes ist die Förderung der gemeinschaftlichen tarif-, arbeits- und sozialpolitischen Belange seiner Mitglieder. Der Abschluss von Tarifverträgen ist möglich, soweit im Einzelfall alle Mitglieder nach § 3 (1), denen die Tarifhoheit zusteht, eine entsprechende schriftliche Vollmacht erteilen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Gesamtverbandes können die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sein.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ist ein Antrag abgelehnt worden, kann der Antragsteller verlangen, dass die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung über den Antrag entscheidet.
Aus demselben Gebiet kann nur ein land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Mitglied werden.
(2) Sonstige der Land- und Forstwirtschaft nahestehende Arbeitgebervereinigungen
oder deren Zusammenschlüsse können die korporative Mitgliedschaft erwerben. Über die jeweiligen Bedingungen der korporativen Mitgliedschaft werden besondere Vereinbarungen im Einzelfall getroffen.
(3) Andere der Land- und Forstwirtschaft nahestehende Organisationen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über die jeweiligen Bedingungen der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied werden besondere Vereinbarungen im Einzelfall getroffen.
(4) Persönlichkeiten, die sich um den Gesamtverband besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Präsidenten zu Ehrenpräsidenten, ernannt werden. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Gesamtverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf
a) Unterrichtung über alle für ihre Tätigkeit wichtigen Vorgänge überregionaler Art,
b) Unterrichtung über alle für ihre Tätigkeit wichtigen Vorgänge in Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene, in denen der Gesamtverband Mitglied ist,
c) Beratung und Unterstützung in allen Fragen allgemeiner und grundsätzlicher Art.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Gesamtverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere die Beschlüsse der Organe zu beachten und auszuführen und die festgesetzten Beiträge zu leisten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Gesamtverband unverzüglich über alle für die Erfüllung der Aufgaben wichtigen Ereignisse in ihrem Geschäftsbereich zu unterrichten.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Die Austrittserklärung muss dem Gesamtverband spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein. Der Austritt wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss nach einem Beschluss des Vorstandes, wenn
a) das Mitglied seine Mitgliedsverpflichtungen, vor allem die Zahlungsverpflichtungen, beharrlich nicht einhält,
b) es Belange des Gesamtverbandes, seiner Organe und seiner Mitglieder wiederholt und in erheblichem Maße schädigt.
Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
(3) Die Mitgliedschaft endet auch bei Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme. Tritt dieser Fall ein, ist dies durch das Mitglied unaufgefordert und unverzüglich dem Gesamtverband schriftlich mitzuteilen. Bis zum Eingang dieser Mitteilung besteht die Mitgliedschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten weiter.
(4) Die Mitglieder haben nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vermögen des Gesamtverbandes. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Gesamtverbandes sind zu erfüllen.
§ 6
Organe
(1) Die Organe des Gesamtverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Geschäftsführende Vorstand,
d) der Präsident.
(2) Den Organen des Verbandes und seinen sonstigen Gremien darf nicht angehören, wer Mitglied einer Arbeitnehmerorganisation oder von einer solchen abhängig ist.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder. Jedes Mitglied nach § 3 (1) und (2) hat eine Stimme. Für im Vorjahr je voll gezahlte 2.500 € Mitgliedsbeitrag erhält das jeweilige Mitglied nach § 3 (1) und (2) zur Ausübung der Beschlussfassung eine weitere Stimme. Bei neuen Mitgliedern wird im ersten Beitragsjahr bei der Ermittlung der weiteren Stimmen, der für dieses Jahr vereinbarte Mitgliedsbeitrag zugrunde gelegt.
(2) Mitgliedern nach § 3 (3) kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein dem Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder nach § 3 (1) entsprechendes Stimmrecht eingeräumt und entzogen werden.
(3) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht (§ 126 BGB) übertragen werden. Diese ist dem Präsidenten vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden.
(4) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn das Mitglied am Tag der Beschlussfassung länger als drei Monate mit der Entrichtung fälliger Beiträge in Verzug ist, bis zur Bezahlung des Beitrags.
(5) Die Geschäftsführer der Mitglieder nach § 3 (1) und (2) gehören der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an. Sie können von dem Mitglied auch bevollmächtigt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident binnen drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig
a) für die Wahl des Präsidenten sowie der Vizepräsidenten,
b) für die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten,
c) für die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Genehmigung der Jahresrechnung und Bilanz,
d) für die Entlastung des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes und der Hauptgeschäftsführung nach vorheriger Rechnungsprüfung,
e) für die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
f) für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) für die Aufnahme eines Mitglieds nach Ablehnung durch den Vorstand, § 3 (1),
h) für den Einspruch eines Mitgliedes gegen den Ausschluss durch den Vorstand, § 5 (2),
i) für die Beschlussfassung über die Auflösung des Gesamtverbandes,
j) für die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.
(8) Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal zusammen. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder muss der Präsident sie einberufen.
(9) Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(10) Bei Satzungsänderungen sowie zum Beschluss über die Auflösung des Gesamtverbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Einwendungen zum Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Übersendung zu erheben. Danach gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, bis zu drei Vizepräsidenten, den Vorsitzenden der Mitglieder nach § 3 (1) und (2) sowie den Vorsitzenden der Tarifausschüsse.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Wahl der Vizepräsidenten ist offen durchzuführen, wenn keine der anwesenden Stimmen eine geheime Abstimmung verlangt. Die Wahlen können als Blockwahlen durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies zuvor mehrheitlich beschlossen hat. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Wahl ist nicht möglich, wenn der Bewerber in der vorangegangenen Wahlperiode das 64. Lebensjahr vollendet hat. Sollte der Präsident oder einer der Vizepräsidenten nicht mehr einen Landesverband repräsentieren, scheidet er aus seinem Amt als Präsident oder Vizepräsident zur nächsten Mitgliederversammlung aus.
(3) Vorschläge von Kandidaten für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten können ausschließlich durch Mitglieder nach § 3 (1) erfolgen. Die Vorschläge
müssen dem Hauptgeschäftsführer spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl auf der Tagesordnung steht, schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Vizepräsidenten den Stellvertreter des Präsidenten.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(6) Der Vorstand tritt, so oft es die Lage erfordert, zusammen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies in Textform (§ 126b BGB) beantragt.
(7) Der Hauptgeschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er legt die Richtlinien der Arbeit des Gesamtverbandes fest. Er beschließt vor allem über die Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und bestellt den Hauptgeschäftsführer. Er stellt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Bilanz auf, ihm steht das Vorschlagsrecht für die Beschlussfassung über die Beitragsordnung zu. Er kann eine Geschäftsordnung aufstellen.
(9) Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Fachausschüsse bilden, die in Bezug auf ihr Aufgabengebiet Vorschläge an den Vorstand zur entsprechenden Beschlussfassung machen.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
(11) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten. Er ist nach den Richtlinien des Vorstandes für die laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Verbandsvermögens im Rahmen des Haushaltsplanes verantwortlich. Er legt die Tagesordnung für die Sitzungen der Organe fest und bereitet diese Sitzungen vor. Er hat das Vorschlagsrecht für die Berufung des Hauptgeschäftsführers. Er beschließt über die Einstellung und Entlassung der weiteren Arbeitnehmer des Verbandes.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und neben dem Präsidenten ein Vizepräsident anwesend ist.
(3) Der Hauptgeschäftsführer gehört dem Geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an.
§ 10
Präsident
(1) Der Präsident und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
(2) Im Innenverhältnis ist der Präsident vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Die ihm zustehenden Befugnisse werden im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter wahrgenommen. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Der Stellvertreter des Präsidenten wird im Falle der Verhinderung oder eines Aus-scheidens des Präsidenten vor Ablauf der Wahlperiode bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines Präsidenten tätig. Ist auch der Stellvertreter verhindert oder aus dem Amt ausgeschieden, so nehmen die verbleibenden Vizepräsidenten in der Reihenfolge der meisten Amtsjahre als Landesarbeitgeberpräsident oder Vorsitzender der großen Tarifkommission die Aufgabe wahr. Der Stellvertreter des Präsidenten hat in allen Fällen, in denen er bei dessen Verhinderung handelt, die satzungsgemäßen Rechte des Präsidenten.
(4) Der Präsident beruft die Sitzungen der Organe sowie Tagungen des Gesamtverbandes ein und leitet sie. Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Gesamtverbandes aus.
(5) Der Präsident und sein Stellvertreter erhalten Ersatz der im Rahmen ihrer Amtsausübung notwendigen Auslagen sowie eine pauschale Aufwandsvergütung, über deren Höhe die Mitgliederversammlung mindestens alle sechs Jahre entscheidet.
§ 11
Geschäftsführung
(1) Die laufenden Geschäfte werden durch die Geschäftsführung unter Leitung eines Hauptgeschäftsführers erledigt. Der Hauptgeschäftsführer ist dem Präsidenten und seinem Stellvertreter verantwortlich.
(2) Der Hauptgeschäftsführer wird vom Vorstand berufen.
(3) Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, den Verband gegenüber Behörden und Körperschaften sowie Unternehmen unter Berücksichtigung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung, Vorstand und Geschäftsführendem Vorstand zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass Einzelheiten dieser Vertretungsmacht durch den Geschäftsführenden Vorstand zu regeln sind.
(4) Der Hauptgeschäftsführer und/oder ein anderes Mitglied der Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Organe und der Fachausschüsse mit beratender Stimme teil. Der Geschäftsführende Vorstand kann die Mitglieder der Hauptgeschäftsführung in besonderen Fällen von der Teilnahme ausschließen.
§ 12
Einberufung und Beschlussfassung der Organe
(1) Die Organe des Vereins werden vom Präsidenten durch Brief, Telefax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder eine Einberufung verlangt. Anträge an das Organ sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin einzureichen. Eine Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beratungsgegenstände ist zulässig, wenn dies mehrheitlich beschlossen wird.
(2) Die Einberufung von Sitzungen der Organe hat unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage gekürzt werden und die Einladung auch fernmündlich erfolgen.
(3) Soweit nicht zwingende Gesetzesbestimmungen oder die Satzung anderes bestimmen, entscheidet bei Beschlüssen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch Telefon- beziehungsweise Videokonferenz getroffen werden.
§ 13
Verhältnis zum Deutschen Bauernverband e. V.
Die Beziehungen zwischen dem Gesamtverband und dem Deutschen Bauernverband e.V. können durch eine besondere Vereinbarung nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung geregelt werden.
§ 14
Liquidation
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Gesamtverbandes beschließt, soll auch über die Verwendung des Vermögens nach Erfüllung der Verbindlichkeiten beschließen. Sie soll weiter darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Unterbleibt ein solcher Beschluss, wird die Liquidation durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten gemeinsam durchgeführt.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit den Beschlüssen über die Satzungsänderungen vom 07.09.2021 und 18.03.2022 und die unveränderten Bestimmungen mit der zuletzt im Vereinsregister eingetragenen Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.
Berlin, den 28.07.2022
Martin Empl Nicole Spieß
Präsident Protokollführerin